AGB SGV 2008

1

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schifffahrtsgesellschaft des Vierwaldstättersees (SGV)

betreffend Leistungen im Bereich Schiffstechnik

1.

Vertrag und Vertragsabschluss

1.1.

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB") bilden integrierenden Bestandteil des zwischen dem Kunden und der Schifffahrtsgesellschaft des Vierwaldstättersees („SGV") abgeschlossenen Vertrages über die Erbringung von Leistungen, insbe-sondere über die Erbringung von Ingenieur-, Bau- und Reparatur-, Sanierungs-, Handels- und Beratungsleistungen im Bereich der Schiffstechnik.

1.2.

Zur Festlegung des Vertragsinhalts erstellt die SGV im Normalfall auf Kundenanfrage hin eine schriftliche Offerte für die ge-wünschte Leistung. Die Offerte äussert sich sowohl zum Leistungs-umfang, den Lieferterminen und –konditionen sowie dem Preis. Die SGV bleibt während 30 Tagen an die Offerte gebunden. Allfällige weitere Kundenwünsche und Präzisierungen werden mündlich besprochen und die Offerte entsprechend angepasst, oder es wird eine schriftliche Auftragsbestätigung erstellt. Der Vertrag kommt durch Unterzeichnung der Offerte oder Auftragsbestätigung durch beide Parteien zustande.

1.3.

Für Grossprojekte, wie die Erstellung eines ganzen Schiffes, wird im Rahmen eines Vorprojektes ein detailliertes Anforderungsprofil erstellt und für die definitive Bestellung ein ausführlicher Vertrag ausgearbeitet. Der Vertrag kommt durch Unterzeichnung des Vertrages durch beide Parteien zustande.

1.4.

Die AGB bilden zusammen mit der beidseitig unterzeichneten Offerte oder Auftragsbestätigung bzw. dem beidseitig unterzeichneten Vertrag sowie allfälliger weiterer Beilagen dazu den gesamten Vertrag („Vertrag"). Der Inhalt dieser AGB gilt, soweit in der Offerte oder Auftragsbestätigung bzw. im Vertrag nicht ausdrücklich eine Abweichung zu den Bestimmungen dieser AGB vereinbart ist.

1.5.

Der Kunde hat die SGV vor Vertragsabschluss schriftlich dar-auf hinzuweisen, falls die von der Leistungserbringung betroffene Sache (z.B. Schiff, Boot etc.) nicht in seinem Alleineigentum steht. Allfällige Änderungen der Eigentumsverhältnisse an der von der Leistungserbringung betroffenen Sache nach Vertragsabschluss sind der SGV umgehend schriftlich mitzuteilen.

1.6.

Der Vertrag ersetzt sämtliche vorhergehenden Offerten, Korrespondenzen, Absichtserklärungen oder sonstigen Mitteilungen in schriftlicher oder mündlicher Form.

1.7.

Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen des Vertrages sind nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgen und beidseitig unterzeichnet sind.

1.8.

Die SGV hat das Recht, für die Leistungserbringung Dritte beizuziehen.

2.

Leistungen der SGV und Vertragsgegenstand

2.1.

Die SGV erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen. Insbesondere erbringt sie gemäss Kundenwunsch Reparatur- und Sanierungsleistungen an einer im Eigentum des Kunden stehenden Sache sowie Bauleistungen, die entweder den Bau einer neuen Sache beinhalten oder eine im Eigentum des Kunden stehende Sache betreffen, als auch Ingenieur-, Handels- und Beratungsleis-tungen.

2.2.

Vertragsgegenstand bilden das Ergebnis der Reparatur- und der Bauleistung („Werk") sowie das im Rahmen der Leistungserbringung verarbeitete Material („Werkstoff").

3.

Preise, Spesen und sonstige Auslagen

3.1.

Die SGV rechnet ihren Aufwand gemäss vertraglicher Vereinbarung mit dem Kunden ab. Die vertragliche Aufwandschätzung ist nach Treu und Glauben erstellt worden, basierend auf Informationen und Annahmen im Zeitpunkt der Erstellung. Sie ist jedoch nicht verbindlich. Die SGV orientiert den Kunden, sobald sie feststellt, dass der effektive Aufwand von der Schätzung abweicht, und begründet den Mehraufwand.

3.2.

 

Leistungen, die im Vertrag nicht inbegriffen sind, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

3.3.

Der vertraglich vereinbarte Preis versteht sich exklusive allfällige Mehrwertsteuer sowie anderer Steuern und Abgaben und gilt netto ab Werft (exklusive Verpackungs-, Wasserungs- und Transportkosten).

3.4.

Spesen (z.B. Reise- und Übernachtungskosten, Vergütungen für Mahlzeiten) und sonstige Auslagen sind bei Arbeiten ausserhalb der Werft im Preis nicht inbegriffen und werden dem Kunden zu den effektiven Kosten bzw. branchenüblichen Ansätzen in Rechnung gestellt. Die Spesen und sonstigen Auslagen verstehen sich exklusive allfällige Mehrwertsteuer sowie anderer Steuern und Abgaben.

4.

Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen

4.1.

Die SGV stellt dem Kunden ihre Leistungen in Rechnung. Die Rechnungen gelten als vom Kunden genehmigt, wenn sie nicht innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt beanstandet werden. Die SGV ist berechtigt, angemessene Vorschüsse zu verlangen oder Teilrechnungen zu stellen.

4.2.

Rechnungen sind innert der im Vertrag genannten Frist zu begleichen. Ist im Vertrag keine Zahlungsfrist vereinbart, gilt eine Frist von 30 Tagen rein netto ab Rechnungsdatum. Kommt der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht rechtzeitig nach, vereinbaren die Parteien einen Verzugszins von 5% ab dem ersten Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist. Bei Zahlungsverzug behält sich SGV ausserdem das Recht vor, die Erbringung weiterer Leistungen nach entsprechender Anzeige vorläufig einzustellen sowie nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

4.3.

Die Verrechnung von Ansprüchen eines Vertragspartners mit Gegenforderungen des anderen Vertragspartners bedarf der vorgängigen schriftlichen Vereinbarung der Parteien.

5.

Eigentumsvorbehalt und andere Sicherheiten

5.1.

Erbringt die SGV Bauleistungen, die den Bau einer neuen Sache beinhalten, bleibt der Vertragsgegenstand bis zur vollständi-gen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertrag im Eigentum der SGV. Per Übergabe des Vertragsgegenstandes (Werk und/oder Zugehör) an den Kunden kann die SGV den Eigentumsvorbehalt im Sinne von Art. 715 ff. ZGB im Eigentumsvorbehaltsregister eintragen lassen und zwar bei natürlichen Personen am Wohnort, bei Gesellschaften am Geschäftssitz und bei Gesellschaften mit ausländischem Sitz am Ort der Zweigniederlassung in der Schweiz.

5.2.

Der Kunde darf den Vertragsgegenstand vor Erlöschen des Eigentumsvorbehalts nicht ohne Zustimmung der SGV weiterveräussern. Der Kunde ist verpflichtet, allfällige Dritte, die auf den Vertragsgegenstand zugreifen wollen, über den bestehenden Ei-gentumsvorbehalt zu informieren und gleichzeitig auch die SGV umgehend in Kenntnis zu setzen. Ausserdem informiert der Kunde die SGV, falls der Vertragsgegenstand vor vollständiger Bezahlung unerwartet an Wert verliert.

5.3.

Erbringt die SGV Leistungen an einer im Eigentum des Kunden stehenden Sache oder Leistungen, die eine im Eigentum des Kunden stehende Sache betreffen, kann die SGV die von der Leistungserbringung betroffene Sache bis zur vollständigen Bezahlung aller fälligen Forderungen aus dem Vertrag zurückbehalten (Retentionsrecht). Vorbehalten bleiben die Ansprüche der SGV auf Errich-tung eines gesetzlichen Pfandrechtes.

5.4.

Zur Sicherung ihrer Ansprüche aus dem Vertrag kann die SGV in jedem Fall verlangen, dass der Kunde bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertrag der SGV andere oder zusätzliche Sicherheiten gewährt (z.B. Bürgschaft, Garantie, Pfandrecht etc.).

6.

Erfüllungsort und Lieferfrist

6.1.

Erfüllungsort für alle Leistungen der Parteien ist die Werft der SGV. Die von der Leistungserbringung betroffene Sache (z.B. Schiff, Boot etc.) ist vom Kunden auf eigene Kosten und Transport-gefahr bei der Werft der SGV abzuliefern und auch abzuholen. Auf Kundenwunsch und gemäss ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung übernimmt die SGV auch allfällige Transportleistungen.

6.2.

Die zwischen den Parteien vereinbarte Lieferfrist beginnt mit Abschluss des Vertrages zu laufen. Ist die Mitwirkung des Kunden erforderlich, beginnt die Lieferfrist erst zu laufen, wenn der Kunde seine Mitwirkungshandlungen erfüllt hat. Unerfüllte Mitwirkungspflichten des Kunden während der Lieferfrist unterbrechen die

AGB SGV 2008

 

2

Lieferfrist, während zusätzliche Kundenwünsche die Lieferfrist angemessen verlängern. Fixtermine bilden die Ausnahme und müssen im Vertrag ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Im Regelfall gelten vereinbarte Lieferzeiten als unverbindliche Liefer-termine.

6.3.

Wird die vereinbarte Lieferfrist um mehr als drei Monate überschritten aus Gründen, die die SGV zu vertreten hat (also exklusive höhere Gewalt, verspätete Erfüllung von Mitwirkungspflichten des Kunden oder Lieferantenverzug), kann der Kunde in Absprache mit SGV schriftlich eine angemessene Nachfrist ansetzen. Kann die SGV nicht innert der angesetzten Nachfrist liefern, hat der Kunde das Recht, gegen Rückzahlung der geleisteten Anzahlungen vom Vertrag zurückzutreten. Mit dem Eigentum des Kunden fest verbun-dene, bereits erbrachte Leistungen der SGV können in Rechnung gestellt werden. Schadenersatzansprüche des Kunden werden soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.

7.

Abnahme und Gewährleistung

7.1.

Der Kunde hat das von der SGV erstellte Werk bei der Abnahme zu prüfen und allfällige Mängel unverzüglich schriftlich oder durch die Erstellung eines gemeinsamen Protokolls mitzuteilen.

7.2.

Wird das von der SGV erstellte Werk vom Kunden ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt, so ist die SGV von ihrer Haftpflicht befreit, soweit es sich nicht um versteckte Mängel handelt, die bei der Abnahme und ordnungsgemässen Prüfung nicht erkennbar waren oder von der SGV absichtlich verschwiegen wurden. Still-schweigende Genehmigung wird angenommen, wenn der Kunde die in Ziff. 7.1 vorgesehene Prüfung und Anzeige unterlässt. Versteckte Mängel sind sofort nach Entdeckung schriftlich zu rügen, ansonsten das Werk auch hinsichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt.

7.3.

Ist das von der SGV erstellte Werk mangelhaft, hat der Kunde ein Nachbesserungsrecht. Führt eine Nachbesserung der SGV nicht zur Mängelfreiheit, hat der Kunde das Recht, eine Minderung des vereinbarten Preises zu verlangen. Die SGV bestimmt den Ort und den Termin, an dem die Nachbesserung durchgeführt wird.

7.4.

Die dem Kunden bei Mangelhaftigkeit zustehenden Rechte fallen dahin, wenn er durch Weisungen, die er entgegen den aus-drücklichen Abmahnungen der SGV über die Ausführung erteilte, oder auf andere Weise die Mängel selbst verschuldet hat. Dies umfasst auch die fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme oder Eigenreparaturen durch den Kunden, unsachgemässe Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, Abnützung und alle übrigen Schäden, die nicht auf das Verschulden der SGV zurückzuführen sind.

8.

Haftung

8.1.

Die SGV erbringt die vereinbarten Leistungen mit der nötigen Sorgfalt. Die SGV haftet für Schäden des Kunden, soweit sie ihre direkte Ursache in einer nachgewiesenen vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Verletzung der vertraglichen oder vorvertraglichen Pflichten oder aber anderer Sorgfaltspflichten durch die SGV haben. Soweit gesetzlich zulässig, ist jede weitere Haftung aus Vertrag oder aus einem anderen Rechtsgrund, insbesondere die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, indirekte Schäden und Mangelfolgeschäden ausdrücklich ausgeschlossen. Die Haftungsbegrenzung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit betrifft auch Schäden, die beim Transport der von der Leistungserbringung betroffenen Sache auf dem Werftgelände oder beim Auf- und/oder Abslippen entstehen, sowie Schäden infolge höherer Gewalt, Hochwasser, Blitzschlag, Sturm, Feuer, Einbruch oder Diebstahl.

9.

Versicherung

9.1.

Während des Umbaus bzw. der Reparatur ist das Werk mitsamt Zubehör seitens SGV grundsätzlich nicht gegen Diebstahl, Feuer und weitere Elementarschäden versichert. Dem Kunden wird der Abschluss einer entsprechenden Versicherung empfohlen.

10.

Kommunikation / Elektronische Kommunikation

10.1.

Vorbehaltlich der Formvorschriften des Vertragsabschlusses gemäss Ziff. 1 können die Parteien während der Vertragsdauer auf elektronischem Weg miteinander kommunizieren (z.B. E-Mail, Telefax).

10.2.

Den Parteien ist bewusst, dass die elektronische Datenüber-mittlung nicht in jedem Fall sicher, viren- oder fehlerfrei, zeitgerecht, vollständig, korrekt oder vertraulich ist. Jede Partei ist selber dafür verantwortlich, dass ihre elektronische Kommunikation möglichst sicher und fehlerfrei ist, und trifft entsprechende angemessene, dem aktuellen technischen Stand entsprechende Vorkehrungen. Sofern besondere Sicherheitsvorkehrungen gelten sollen (z.B. Passwortschutz, Verschlüsselung), sind diese im Vertrag ausdrücklich fest-zuhalten.

10.3.

Soweit gesetzlich zulässig, übernimmt die SGV keine Haftung für Schäden, die im Zusammenhang mit der elektronischen Kommunikation entstehen.

11.

Schutz- und Nutzungsrechte, Vertraulichkeit und Geheimhaltung

11.1.

Sämtliche Schutzrechte an den Leistungen der SGV sowie dem entwickelten oder verwendeten Knowhow verbleiben bei der SGV. Die SGV kann die verwendeten Ideen, Konzepte, Pläne usw. weiter entwickeln und zu anderen Zwecken verwenden.

11.2.

Der Kunde darf die Pläne, Berichte, Produkte und sonstigen Arbeitsergebnisse von SGV ohne vorgängige schriftliche Zustimmung von SGV nicht für einen anderen Zweck verwenden, an Dritte weitergegeben oder diesen zugänglich machen. Die SGV haftet keinesfalls für Schäden, welche infolge missbräuchlicher Verwen-dung oder Weitergabe der Arbeitsergebnisse entstehen.

11.3.

Der Kunde ersetzt SGV den Schaden, der ihr infolge ver-tragswidriger Verwendung oder Veränderung von Arbeitsergebnissen oder aufgrund Geltendmachung von Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit dem Vertrag entsteht.

11.4.

Die Parteien behandeln alle Informationen, von denen sie im Rahmen des Vertrages Kenntnis erlangen und welche nicht allgemein bekannt sind (z.B. Geschäftsgeheimnisse, Personendaten, Know-how), während und nach Beendigung des Vertrages vertrau-lich. Dies betrifft Informationen über die Gegenpartei, als auch weitere Informationen, die sie von der Gegenpartei erhält. Eine Offenlegung zur Erfüllung gesetzlicher, richterlicher oder behördli-cher Pflichten sowie zur Interessenwahrung gegenüber Versicherern und Rechtsberatung bleibt zulässig. Zudem darf die SGV Informationen gegenüber Dritten offen legen, die die SGV zur Leis-tungserbringung beizieht, sowie zur Bekanntmachung der erbrach-ten Leistungen in branchenüblicher Form und für Referenzzwecke.

12.

Schlussbestimmungen

12.1.

Der diesen AGB zugrunde liegende Vertrag und die daraus entspringenden Rechte und Pflichten dürfen nur nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung des anderen Vertragspartners an Dritte abgetreten oder übertragen werden. Davon ausgenommen ist die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag an einen Dritten, der das ganze Geschäft einer Partei oder Teile davon übernimmt.

12.2.

Sollten sich einzelne Teile des mit dem Kunden abgeschlos-senen Vertrages oder der AGB widersprechen oder unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden in diesem Falle den Vertrag so anpassen, dass der ursprünglich angestrebte Zweck so weit als möglich erreicht wird.

12.3.

Auf den Vertrag ist ausschliesslich schweizerisches Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts anwendbar.

12.4.

Ausschliesslich zuständig für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag sind die Gerichte in Luzern, Schweiz, soweit nicht ein anderes Gericht aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften ausschliesslich zuständig ist.

AGB's als PDF download